Wer keine Schwerbehinderten beschäftigt, zahlt künftig mehr

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Junge Frau im Rollstuhl mit Kollegen am Arbeitsplatz

Rund ein Viertel (ca. 40.000) aller beschäftigungspflichtigen Betriebe in Deutschland beschäftigen nach Angaben der Arbeitsagentur Gießen keine schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte Menschen. Für diese erhöht sich die Ausgleichsabgabe ab 2025 deutlich.

Arbeitgeber mit einer Betriebsgröße von 20 bis unter 40 zu zählenden Arbeitsplätzen, die 2024 keinen schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer beschäftigt haben, zahlen künftig monatlich 210 Euro (bislang 140 Euro) für jeden nicht besetzten Pflichtplatz. Bei Betrieben mit 40 bis unter 60 Arbeitsplätzen, die keinen Pflichtplatz besetzt hatten, steigt die monatliche Abgabe je unbesetztem Pflichtplatz von 245 Euro auf dann 410 Euro. Arbeitgeber mit 60 und mehr zugrunde zu legenden Arbeitsplätzen, die keinen Schwerbehinderten oder Gleichgestellten beschäftigten, werden dann mit monatlich 720 Euro anstatt 360 Euro pro unbesetztem Pflichtplatz zur Kasse gebeten. Für Betriebe, die zwar schwerbehinderte Menschen beschäftigen, aber ihre individuelle Beschäftigungsquote nicht erfüllen, bleiben die bisherigen Staffelsätze unverändert.

Mehr als 1.500 schwerbehinderte Arbeitslose im gesamten Agenturbezirk

Die neuen Sätze kommen bei der Anzeige ab 2025 zum Tragen und betreffen Arbeitgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX nicht nachkommen und im Jahresverlauf 2024 keinen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt haben. Soweit Arbeitgeber noch in 2024 einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer einstellen, können diese Kosten verringert oder vermieden werden, heißt es bei der Arbeitsagentur weiter. Im Kreis Gießen waren im Oktober 730 Schwerbehinderte arbeitslos gemeldet, im Wetteraukreis waren im vergangenen Monat 583 schwerbehinderte Arbeitslose registriert und im Vogelsbergkreis waren 197 Schwerbehinderte ohne Arbeit.

Die Beschäftigungspflicht gilt für private und öffentliche Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht nicht oder nur teilweise erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe an ihr zuständiges Integrationsamt zahlen. Die Ausgleichsabgabe dient dazu, einen finanziellen Ausgleich zwischen Arbeitgebern zu schaffen, die ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen, schwerbehinderte Menschen beschäftigen und dadurch gegebenenfalls zusätzliche Kosten tragen. Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe auch dazu motivieren, mehr schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und der Beschäftigungsquote automatisch ermittelt, nachdem Arbeitgeber ihre verpflichtende Anzeige abgegeben haben.

Die Botschaft an beschäftigungspflichtige Arbeitgeber ohne Schwerbehinderten-Beschäftigte ist klar: Inklusion schafft starke Unternehmen! – noch ist Zeit zum Handeln, um Potentiale von Menschen mit Behinderung zu entdecken. Die Erfahrungen des Arbeitgeberservices der Agentur für Arbeit Gießen zeigen, dass Unternehmen, die Menschen mit Behinderung integrieren, nicht nur finanzielle Vorteile erhalten, sondern auch ein positives Unternehmensimage gewinnen, und auch von der hohen Motivation und Einsatzbereitschaft dieser Menschen profitieren.