Presseerklärung der Deutsch-Eritreischen Gesellschaft

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ERITREA-FESTIVAL 2023: MAGISTRAT KAPITULIERT VOR ETHNO-FASCHISTISCHEN GEWALTTÄTERN

Versammlungsfreiheit und „wehrhafter Rechtsstaat“ in Gießen außer Kraft gesetzt

Nun ist es also doch passiert. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 (gestern) hat der Magistrat der Stadt Gießen, vertreten durch das Ordnungsamt, das „Eritrea-Festival 2023“ verboten. Zugleich wurde „im überwiegenden öffentlichen Interesse“ die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung angeordnet.

Damit hat der Magistrat gerade mal 9 Tage vor Beginn des Großereignisses – erwartet wurde eine höhere vierstellige Teilnehmerzahl – den Veranstaltern einen Scherbenhaufen beschert, bei dem sich zum gesellschaftlichen und politischen Schaden auch noch der finanzielle gesellt; und es liegt auf der Hand, dass dieser Schaden beträchtlich sein wird, wenn den erheblichen Kosten derVorbereitung und Durchführung keine Einnahmen gegenüberstehen. Ganz zu schweigen von den zahlreichen Festival-Teilnehmern, die im Hinblick auf die Veranstaltung Anreisen, Hotel-Übernachtungen, Stände und sonstige Formen der aktiven Beteiligung geplant und organisiert haben.

So weit, so schlecht. Der allergrößte Schaden dürfte langfristig allerdings für die Reputation und das Ansehen der mit ihrer Weltoffenheit kokettierenden Universitätsstadt Gießen“ eintreten. Denn die ca. 7-seitige Begründung des Festival-Verbots kann bei jedem halbwegs unvoreingenommenen Betrachter nur Bestürzung auslösen, sie ist in einem Ausmaß abenteuerlich und dilettantisch, auch in der Verwaltungspraxis bei sog. „Problem-Veranstaltungen“ unerreicht sein dürfte. In ihren „subsumierenden“ Passagen, die jeweils auf die Voranstellung der in Bezug genommenen Rechtsgrundlagen folgen (insb. Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, HSOG), liest sich die Verbots-Begründung wie die Anleitung zur Verhinderung einer politisch unliebsamen Veranstaltung:

Schritt 1 besteht darin, die beantragte Genehmigung an derart überzogene „Sicherheits-Auflagen“ und Vorkehrungen bezüglich der Absicherung des Veranstaltungsortes zu knüpfen, dass diese für den Veranstalter (hier der Zentralrat der Eritreer in Deutschland) entweder unerfüllbar oder mit so hohen wirtschaftlichen Aufwendungen verknüpft sind, dass die schlussendliche Durchführung der Veranstaltung zu einem finanziellen Desaster mit Ansage wird. Diese Vorgehensweise hat der Gießener Magistrat gegenüber der eritreischen Community bereits mehrfach, zuletzt beim Versuch der Neuauflage der am 20.08.2022 überfallenen Kulturveranstaltung, „erfolgreich“ praktiziert. Nicht einmal kommerzielle Veranstalter bei Rock-Konzerten o.ä. sind in der Lage, etwa die Zäune eines weiträumigen Geländes durch technische Vorkehrungen (Nato-Draht?) so abzusichern, dass ohne
angemessenen Polizeischutz ein Eindringen zu einhundert Prozent ausgeschlossen werden kann.

Das Gleiche gilt für andere sicherheitsrelevante Fragen, zum Beispiel die Anzahl verfügbarer medizinischer Rettungsfahrzeuge, entsprechend geschulten Personals und des notwendigen Geräts wie der  Versorgungsstätten (Zelte etc.). Weitere Themen wie Einlass-Kontrollen, Fluchtwege, technische Vorkehrungen usw. kommen hinzu. Die Liste ist beliebig verlängerbar. Für die Genehmigungsbehörde, hier den Magistrat, besteht der große Charme darin, ein verfassungsrechtlich höchstwahrscheinlich unhaltbares – weil rechtswidriges – Verbot einer nicht gewollten Veranstaltung über eine exzessive Ausdehnung der Auflagen gegenüber dem Veranstalter de facto selbst dann durchzusetzen, wenn es de iure scheitern müsste. Wie bereits 2022 hat der Magistrat auch jetzt wieder versucht, durch ständige Nachbesserungsforderungen – dieses Mal bezogen auf den Sanitätsdienst und diesbezügliche angebliche Unklarheiten, auf welche auch die Verbotsbegründung Bezug nimmt – eine Situation herbeizuführen, in der das Verbot zum „Schutz von Leib und Leben“ als zwangsläufig und unvermeidlich erscheint.

Schritt 2 besteht darin, die Verantwortung für die Garantie der öffentlichen Sicherheit pauschal und ausnahmslos dem Veranstalter zuzuweisen, ohne auch nur die Frage aufzuwerfen, wie die tragende Rolle der staatlichen Ordnungskräfte (hinreichende Polizeipräsenz etc.) dazu beitragen könnte, Sicherheitsbesorgnisse zu minimieren. Obwohl die Begründung des Magistrats wiederholt einen direkten Bezug zu den Gewalt-Exzessen der Gruppe „Brigade N`Hamedu“ anlässlich der eritreischen Kulturveranstaltung am 20.08.2022 herstellt, wird mit keinem Wort erwähnt, dass die Situation im Sommer 2022 eine komplett andere war: Polizeikräfte waren damals zu Beginn faktisch nicht präsent, weil die Bedrohungslage angeblich „nicht vorhersehbar“ gewesen sei. Dass jetzt, 2023, die Situation aufgrund der Ankündigungen in den sozialen Netzwerken eine komplett andere ist, wird geflissentlich ignoriert.

Natürlich ist auch dem Magistrat und seinem Ordnungsamt klar, dass die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung primär eine originär polizeiliche, also staatliche, Aufgabe ist. Dies ist bei jedem Großereignis so, sei dies nun ein Fußballspiel, ein Rock-Konzert oder – wie hier – ein (kulturelles) Festival. Die Verbotsbegründung fokussiert sich daher in maßgeblichen Teilen auf die Frage der Einlass-Kontrollen und macht dem Veranstalter zum Vorwurf, dass sein Sicherheitskonzept nicht vorsehe, den potentiellen Zutritt von (gewaltbereiten) Störern zu unterbinden. Dies findet sich auch in der mittlerweile vorliegenden Presse-Information der Stadt Gießen wieder. Das Kalkül ist, einen Punkt in den Vordergrund zu stellen, bei dem primär der Veranstalter gefordert ist und die polizeilichen Ordnungskräfte erst im Störfall involviert wären. Dabei werden zwei maßgebliche Gesichtspunkte bewusst ignoriert:

Erstens werden beim Einlass natürlich, wie es auch schon bei den vergangenen Festivals der Fall war, die Eintritt begehrenden Personen daraufhin überprüft, ob sie als potentielle Störer in Betracht kommen. Dies schließt naturgemäß nicht komplett aus, dass einzelne Störer dennoch auf das Gelände gelangen könnten, aber minimiert das Risiko insgesamt. Und zweitens können kein Veranstalter der Welt und kein noch so profundes Sicherheitskonzept zu einhundert Prozent sicherstellen, dass es nicht vereinzelt auch Störern gelingt, Einlass-Kontrollen zu passieren. Diese Tatsache als eine zentrale Begründung für das ausgesprochene Verbot heranzuziehen, ist daher schon per se unverhältnismäßig, rechtswidrig und letztlich verfassungswidrig – ein Verbot kann nicht auf die Nicht-Erfüllung einer unerfüllbaren Auflage gestützt werden.

Schritt 3 besteht darin, das Verbot der Veranstaltung mit Äußerungen und Ankündigungen zu begründen, die der Veranstalter schlechterdings nicht – jedenfalls nicht kurzfristig und anlassbezogen – beeinflussen kann. „In den sozialen Medien sind zunehmend Aufrufe gegen Ihre Veranstaltung festzustellen“. Mit diesem Satz leitet die Begründung der Verbotsverfügung eine längere Passage ein, in welcher das Ordnungsamt der Stadt Gießen ausgiebig und detailliert Äußerungen aus diversen Plattformen wiedergibt, um dann zu dem Schluss zu gelangen, dass „es als realistisch (erscheint), dass bis zu mehrere Hundert Personen, die sich der Brigade N´Hamedu zugehörig fühlen und lediglich zwecks Störung des Eritrea Festivals anreisen, sich im Zeitraum vom 06.07.2023 – 09.07.2023 in Gießen befinden.“ Es sei davon auszugehen, dass „sowohl die oppositionellen, als auch die regierungstreuen Eritreer hoch emotionalisiert sein werden“.

Mal abgesehen davon, dass es sich bei der „Brigade N´Hamedu“ und ihren Schlägern nicht um „oppositionelle Eritreer“, sondern eine Tigray-Gruppe handelt, die sich dem tigrayischen EthnoFaschismus verschrieben hat, wirft die Herleitung des Magistrats ganz grundsätzliche Fragen auf, wie zum Beispiel:

Seit wann und aus welchem Grund sind martialische Ankündigungen von durchgeknallten Gewalttätern in sozialen Netzwerken der Maßstab für den Umgang von staatlichen Verwaltungsbehörden mit verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten wie dem der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz)? Wo bleiben die „wehrhafte Demokratie“ oder der„wehrhafte Rechtsstaat“? Kann und darf sich eine Verwaltungsbehörde instrumentalisieren lassen, um die angestrebte Verhinderung einer für sich genommen friedlichen Großveranstaltung per Dekret durchzusetzen? Der Magistrat als Erfüllungsgehilfe der „Brigade N´Hamedu“, wenn diesesich im Netz als nur hinreichend maßlos, gewaltbereit und infam aufführt? Wäre eine derartige, fast schon mechanistische Kausalität („Wir müssen nur richtig auf den Putz hauen, dann erledigt die Stadt Gießen den Rest für uns!“) in irgendeinem anderen relevanten gesellschaftlichen Bereich vorstellbar?

Nein, natürlich nicht. Nicht im Fußball, nicht bei Open-Air-Festivals oder Rockkonzerten, und auch nicht bei sonstigen „Problem“-Veranstaltungen im politischen Bereich. Vielmehr würde das drastische Ausmaß von Drohungen im Vorfeld seine Spiegelung finden im noch drastischeren Aufmarsch der Staatsmacht, eben des „wehrhaften“ Rechtsstaats. Man stelle sich einmal vor, eine Veranstaltung von Exil-Ukrainern würde in ähnlicher Weise bedroht. Der Staat und die lokal zuständigen Behörden würden alles auffahren, was sie haben, um diese zu schützen. Verbot? Nicht ausdenkbar, nicht nur wegen der beruflichen und politischen Karrieren, die dadurch beendet würden. Und klügere, vorausschauende Verantwortliche in den staatlichen Stellen würden natürlich auch die Frage aufwerfen und (durch Maßnahmen) beantworten, was präventiv getan werden kann, um Störungen bereits im Vorfeld zu unterbinden. Nicht so bei der Stadt Gießen. Und das, obwohl die meisten der als gewaltbereite Störer in Betracht kommenden Personen den Behörden seit denVorfällen am 20.08.2022 entweder bekannt sind oder – durch den vielen Input, den die staatlichen Stellen seither erfahren haben – bekannt sein könnten.

Diese Prävention, diese Umsicht und diese Form der Zusammenarbeit mit dem Veranstalter ist im Falle Eritreas schlicht nicht gewollt, da reduziert man den Konflikt auf angebliche Hitzköpfe auf beiden Seiten („hoch emotionalisiert“, s. oben), und verbietet einfach. Und ist nicht zimperlich, den in der Verwaltungspraxis bedeutsamen unbestimmten Rechtsbegriff der „Unzuverlässigkeit“ einmal mal mehr den Veranstaltern anzuheften, obwohl diese ab 2011 Jahr für Jahr für Jahr, insgesamt 10 Mal (!) bewiesen haben, dass sie nicht nur willens, sondern auch in jeder Hinsicht befähigt sind, absolut friedvolle Festivals in den Messehallen Gießen ohne jegliche ernsthafte Störung oder Vorkommnisse zu organisieren und durchzuführen! Auf keinem dieser Festivals, die mit Ausnahme der Corona-Jahre 2020 und 2021 jährlich, zuletzt 2022, stattgefunden haben, ist irgendwer zu Schaden gekommen. Da das Festival stets im Hochsommer stattfindet, waren allenfalls einzelne Teilnehmer als Hitze-Opfer zu behandeln, alle Veranstaltungen waren an Friedfertigkeit nicht zu überbieten. Unzuverlässig??

Im Namen aller Menschen, die sich auf ein friedliches, fröhliches und kulturell belebendes Festival gefreut haben, appellieren wir an die Stadt Gießen, den Magistrat und das Ordnungsamt, ihre bisherige Position, wie sie in der Verbots-Verfügung zum Ausdruck kommt, zu überdenken, und mit den Verantwortlichen, dem Veranstalter und der Festival-Leitung, dazu beizutragen, dass der Angriff auf die verfassungsrechtlich verbriefte Versammlungsfreiheit final nicht erfolgreich ist.

Noch bleibt Zeit, um eine einschneidende Fehlentwicklung abzuwenden!

Frankfurt, 29. 06. 2023

Vorstand der DEUTSCH-ERITREISCHEN GESELLSCHAFT (DEG)

1 Kommentar

  1. … wie heißt doch gleich der zuständige Dezernent und von welcher Partei ist der? Naja, sein Parteifreund, der wackere Herr Grote hat ja letztes Jahr die Krawallos bejubelt und sich über den Sieg gefreut. Fazit: wer grün wählt, kriegt auch grün: Waffenlieferung in Kriegsgebiete, Russland ruinieren statt verhandeln, Gas aus Katar und Fracking-Gas aus USA, Beton statt grün (Stichwort: Nachverdichtung), Abschiebung von Kriegsflüchtlingen in anderen Ländern statt Grundrecht auf Asyl.